Umweltprämie, auch Abwrackprämie oder Verschrottungsprämie

In aller Munde ist zur Zeit der Begriff der sog. Abwrackprämie oder Verschrottungsprämie, eigentlich Umweltprämie.


Aber wie funktioniert sie? Wer kann sie beantragen? Was sind die Voraussetzungen? Gibt es Risiken?

 
Im Rahmen eines zweiten Konjunkturpaketes hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, durch eine Umweltprämie die Verschrottung alter und den Absatz neuer Pkw zu fördern. Dafür sollen 1,5 Mrd. EUR des insgesamt 16,9 Mrd. EUR umfassenden Paketes für die Umweltprämie bereitgestellt werden. Die wesentlichen Eckpunkte sind in einer Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen geregelt.

 

Voraussetzungen
Bei Alt- und Neufahrzeug muss es sich um einen Pkw im Sinne der Richtlinie handeln. Das sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die als Personenkraftwagen oder als Fahrzeuge der Klasse M1 ausgewiesen sind.

 

Altfahrzeug
Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein


Das Fahrzeug muss zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung mindestens ein Jahr durchgehend auf den Namen des/der Antragsteller(s/in) in Deutschland zugelassen gewesen sein


Muss einer Verwertung nach der Altfahrzeugverordnung zugeführt werden sowie die Restkarosse der weiteren Behandlung in einer Schredderanlage


Verschrottung muss zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen


Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis aufgeführte Datum der Überlassung des Altfahrzeuges an den Demontagebetrieb

Neufahrzeug
Muss mindestens die EURO 4 Norm erfüllen

 

Muss im Inland auf den/die Antragsteller(in) zugelassen sein; Das gilt auch für Leasingfahrzeuge

 

Erwerb und Zulassung müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und 31. Dezember 2009 liegen

 

Es muss sich um eine Erstzulassung handeln oder um einen Jahreswagen der zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den/die Antragsteller(in) höchstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisation oder Werksangehörige, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Autovermietungsunternehmen oder eine Autoleasinggesellschaft zugelassen war

 

Antragstellung

Nur mit vorgeschriebenem Vordruck, Originalunterschrift und Nachweisen und Unterlagen


Nachweise und Unterlagen

Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebes nach der Altfahrzeugverordnung

 

Verbindliche Erklärung des Demontagebetriebes auf dem Antragsformular, dass die Restkarosse zur Erfüllung der Anforderungen nach der Altfahrzeugverordnung einer Schredderanlage zugeführt wird


Nachweis über die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeuges durch

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung
  • Original der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Nachweis der Zulassung des Neufahrzeuges auf den/die Antragsteller(in) durch Kopien von

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

 

Kopie von Rechnung bzw. Leasingvertrag für den Erwerb des Neufahrzeuges

 

Bei Jahreswagen von Werksangehörigen eines Kfz-Herstellers die Bescheinigung des Herstellers, dass der Pkw im Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen zugelassen war

Antragsberechtigung
Den Antrag können nur Privatpersonen stellen. Zwischen Halter(in) von Alt- und Neufahrzeug muss Personenidentität bestehen. Bei Erwerb eines Neufahrzeuges muss zugleich ein Altfahrzeug verschrottet werden.

 

Risiken
Die Bearbeitung der Förderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Unvollständige Anträge oder solche die ohne Verwendung des vorgeschriebenen Formulars gestellt werden, werden nicht bearbeitet.
Die Umwelt- oder Abwrackprämie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der dafür veranschlagten Haushaltsmittel; 1,5 Mrd. EUR sind für 600.000 Prämien in Höhe von 2.500 EUR ausreichend
Ein Rechtsanspruch auf die Prämie soll nach der Förderrichtlinie nicht bestehen
Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2010

 

Update
Die Umweltprämie kann (und mittlerweile muss) ab dem 30. März 2009 mit dem unter www.ump.bafa.de eingestellten Online-Formular beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beamtragt werden. Dem Antrag ist als PDF-Kopie der Kauf- oder Leasingvertrag bzw. die verbindlichen Bestellung beizufügen. Nach wie vor wird die Prämie aber erst dann ausgezahlt werden, wenn Zulassung des Neufahrzeugs und Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt sind und nachgewiesen werden.


Für den Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeuges ist neben den anderen Nachweisen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nun im Original einzureichen.

 

Die Umweltprämie darf nicht vor Inkrafttreten eines sog. Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfond" bewilligt werden. Dieses Gesetz wurde am 13. Februar 2009 als Artikel 6 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom Deutschen Bundestag angenommen und tritt nach seiner Verkündung in Kraft.