Personen mit einem geringen Einkommen können beim jeweils zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Diese gibt es für Verfahren vor dem Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Zivilgericht und sie deckt im Rahmen einer Bewilligung die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ab. Die Prozesskostenhilfe muss innerhalb von maximal vier Jahren in Raten zurückgezahlt werden, bei sehr geringem Einkommen kann sie ohne Ratenzahlung gewährt werden. Achtung: Auch bei Bewilligung von PKH müssen Sie im Falle des (auch teilweisen) Unterliegens im Rechtsstreit die Ihnen auferlegten Kosten der gegnerischen Partei selbst tragen.
Neben der Prozesskostenhilfe kann Rechtssuchenden Beratungshilfe zustehen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Rechtsberatung selbst zu tragen. Die Beratungshilfe kann beim zuständigen Amtsgericht, Rechtsantragsstelle, beantragt werden.