AGB der Sparkassen, teilweise unwirksam

Mit Urteil vom 21. April 2009 hat der Bundesgerichtshof Nr. 17 Abs. 2 S. 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam erklärt, soweit es den Bankverkehr mit Privatkunden betrifft.


Das Urteil geht zurück auf eine Verbandsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Konsequenzen kann es für eine Vielzahl von Verträgen haben; insbesondere bei Kreditverträgen kann eine Neuberechnung des Darlehenskontos und die Rückforderung zu viel gezahlter Zinsen in Betracht kommen.
Die angegriffene Klausel lautet auszugsweise:

 

--------------------------------------------------------------------------------

 

Nr. 17 - Entgelte, Kosten und Auslagen
(...)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.Bsp. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (...)

 

--------------------------------------------------------------------------------

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH halten solche Klauseln in AGB von Kreditinstituten der Inhaltskontrolle nicht stand, die es ermöglichen Entgelte zu erheben für Tätigkeiten, zu denen das Unternehmen gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt.
Danach ist auch das in der angegriffenen Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht unwirksam, weil es die Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt. Die Klausel enthält nämlich für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung. Im Falle sinkender Kosten sind die Sparkassen im Gegenzug zu einer Senkung erst gar nicht verpflichtet.


Gleiches gilt für das in der Klausel enthaltene einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkassen. Auch solche Klauseln müssen die allgemeinen Grundsätze beachten, welche für Preisanpassungsklauseln gelten. Die Bank, welche eine solche Klausel verwendet, darf dadurch nicht einseitig begünstigt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hielt auch das einseitige Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle nicht stand.